Satzung der Kulturloge Gießen

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kulturloge Gießen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Stärkung der kulturellen Teilhabe von Geringverdienenden. Hierzu wird der Verein in der Region Gießen durch Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen, Körperschaften und juristischen Personen versuchen, insbesondere Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen einzuwerben, um diese dann bedürftigen Gästen zu vermitteln. Die Bedürftigkeit der Gäste soll durch soziale Einrichtungen festgestellt werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenord-nung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; dies kann auch per E-Mail erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einer mindestens 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Gibt er dem Antrag nicht statt, so entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Soweit der Antragsteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung eines Erziehungsberechtigten beigefügt sein. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglie-der wählbar. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob oder wiederholt verletzt hat oder
  • mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftli-cher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat.

Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandmitglieder erforderlich.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt wird. Der festgelegte Jahresbetrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er ist eine Bringschuld. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung/Ergänzung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Bestellung von Kassenprüfern
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Entgegennahme des Jahresberichts
f) Wahl und Entlastung des Vorstandes
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Mindestens ein Mal im Jahr ist bis Ende Mai vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen und unter Angabe des Versammlungsorts, des Datums und der Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann bei Vorliegen einer E-Mailadresse aus Kostengründen elektronisch erfolgen. Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tageordnung beantragen. Dringlichkeitsanträge können auch während der laufenden Mitgliederversammlung eingebracht werden; über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen ein-zuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinde-rung von dessen Vertreter/deren Vertreterin und bei dessen/deren Verhinderung von Schatzmeis-ter/Schatzmeisterin geleitet. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Kann bei Wahlen kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, so ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie die Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Auflösung des Vereines der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss enthalten:

a) Ort der Versammlung,
b) Datum und den Beginn der Versammlung,
c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Einladung,
e) die gestellten Anträge,
f) die vorgenommenen Wahlen sowie
g) eine als Anlage beigefügte Namensliste der anwesenden Mitglieder.

Das Protokoll ist vom Protokollanten/von der Protokollantin und vom Versammlungsleiter/von der Ver-sammlungsleiterin zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern per e-mail zuzuleiten. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen.

§ 9

Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der Vereins-Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) Die Aufnahme neuer und der Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
b) Dem 2 . Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
c) Dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
d) Ergänzend bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er führt bis zur Neuwahl eines Vorstandes die Geschäfte weiter. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch eine Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wie-derwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vor-stand zu berufen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzen-den, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin einberufen. Eine Einbe-rufungsfrist von mindestens 10 Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter 1. oder 2. Vorsitzender/Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. dessen Vertreters/deren Vertreterin. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollanten/von der Protokollantin zu erstellen und von ihm/ihr sowie dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Weg gefasst werden, wenn sich zuvor alle Mitglieder damit einverstanden erklärt haben. Ein Ergebnisprotokoll ist anzufertigen und bei der nächsten Vortandssitzung ordnungsgemäß zu unterzeichnen Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10

Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sowie einen Ersatzkassenprüfer/ eine Ersatzkassenprüferin. Diesen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin erstellten Jahresabschlusses. Jeweils ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin soll in seiner/ihrer Funktion verbleiben, während ein neuer Kassenprüfer/eine neue Kassenprüferin von der Mitgliederversammlung gewählter Kassenprüfer /gewählte Kassenprüferin gemeinsam mit ihm/ihr die nächste Prüfung übernimmt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer/Kassenprüferin sein.

§ 11

Haftung

Die Haftung des Vorstandes wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt

§ 12

Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen benennt Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das Diakonische Werk Gießen als Teil des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vornehmlich für die Gießener Tafel. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.